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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 159 e/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a | |
ZPO § 278 Abs. 6 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 159 e/09
23.09.2009
In der Beschwerdesache
betr. Prozesskostenhilfe In dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 23.09.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.07.2009 - 1 Ca 43/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Der Kläger erhob am 07.01.2009 Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen. Im Gütetermin am 27.01.2009 reichte er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 04.06.2009.
Auf entsprechende Aufforderung des Arbeitsgerichts übersandte der Kläger am 17.07.2009 seine letzte (aktuelle) Gehaltsabrechnung. Weiter teilte er mit, dass sein neuer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt habe.
Auf der Grundlage des sich aus der Gehaltsabrechnung für den Monat Juni 2009 ergebenden Nettoverdienstes in Höhe von 1.222,33 € und unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 a ZPO (386,00 € sowie 176,00 €) ermittelte das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 660,33 €. Weil vier Monatsraten in Höhe von jeweils 275,00 € die Kosten der Prozessführung nicht überstiegen, wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe zurück.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat seine Beschwerde allein damit begründet, dass er ab dem 22.07.2009 arbeitssuchend sei und nicht mehr über das dem Gericht zuvor mitgeteilte und nachgewiesene Nettoeinkommen verfüge. Weiter hat er angekündigt, einen Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, seine sofortige Beschwerde weiter zu begründen. Das hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht getan.
2. Das Arbeitsgericht durfte seiner Entscheidung das Einkommen zugrunde legen, das der Kläger nachgewiesenermaßen zuletzt erzielt hat. Auch wenn sein Arbeitsverhältnis zum 21.07.2009 gekündigt war, war dieses Einkommen das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts (20.07.2009) maßgebliche. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.07.2009 behauptet, er werde nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend sein. Obwohl er die Vorlage eines Arbeitslosengeldbescheides angekündigt hat, hat er aber innerhalb der ihm vom Arbeitsgericht gesetzten Frist nicht weiter zu seinen geänderten Einkommensverhältnissen vorgetragen. Ob er Lohn oder Lohnersatzleistungen bezieht und - wenn ja - in welcher Höhe, ist im Dunkeln geblieben. Demnach musste das Arbeitsgericht von keinem anderen als dem nachgewiesenen Einkommen ausgehen.
3. Zu Recht hat das Arbeitsgericht neben den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b und Nr. 2 a ZPO keine Belastungen zugunsten des Klägers berücksichtigt. Denn der Kläger hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formblatt) keine Angaben gemacht.
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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